Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen (SCIP, Substances of Concern In Products)

Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen (SCIP, Substances of Concern In Products)

Laut der EU-Abfallrahmenrichtlinie vom 5. Januar 2021 müssen alle Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe enthalten, an eine Datenbank gemeldet werden, die von der Europäischen Chemikalienagentur ECHA bereitgestellt wird. Die Datenbank trägt den Namen SCIP (Substances of Concern In Products, besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen).

Gemeldet werden müssen nur solche Erzeugnisse, die auf der REACH*-Kandidatenliste stehen und mehr als 0,1 Gewichtsprozent besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC, Substances of Very High Concern) enthalten. (*Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals = Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)

Diese Komponenten müssen dem Erzeugnis zugeordnet werden können, damit Behörden und Endverbraucher erkennen können, welche Komponenten eines Produkts gefährliche Stoffe enthalten.

Durch Transparenz bezüglich des Inhalts und durch eine gut informierte Entscheidungsfindung beim Kauf von Erzeugnissen sollen gefährliche Stoffe mit diesem Programm verdrängt werden. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass die betreffenden Stoffe nicht in recycelten Erzeugnissen vorhanden sind. 

Alle Importeure, Hersteller und Händler müssen Erzeugnisse melden, die in der EU in Umlauf gebracht werden und besorgniserregende Stoffe (SCIP) oder besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ECHA unter dem folgenden Link:

 

Bei Scania CV wird die Übermittlung der SCIP ID der einzelnen Fahrzeuge über das neue Portal und anhand der VIN erfolgen. 

 

Als separate Lieferkettenakteure sollen auch Händler SVHC-Inhalte melden.

Bei Teilen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) enthalten und nicht im Werk, sondern erst später montiert werden, hat der Akteur, der das Fahrzeug in Umlauf bringt, eine neue Meldung für das montierte Fahrzeug zu übermitteln. Je nach geschäftlicher Vereinbarung hat dies durch den Aufbauhersteller oder den Händler zu erfolgen.